Statuten
  NAME, SITZ, ZWECK. DAUER
Artikel 1 Unter dem Namen «Propeller Club Port of Basel» (in der Folge PCB für Propeller Club Basel genannt) wurde am 21. August 1978 ein Verein gegründet, der die erste schweizerische Sektion des «Propeller Clubof the United States» bildet.
Für internationalen Gebrauch nennt sich der Club: «Propeller Clubof the United States, International Port of Basel».
Artikel 2 Der PCB hat seinen Sitz ins Basel.
Artikel 3 Der PCB
a) bezweckt die Kontaktpflege zwischen leitenden Persönlichkeiten / Vertretern der in den Bereichen internationaler Transport, Spedition und Schiffahrt sowie im Verkehrshilfsgewerbe tätigen Unternehmen der Schweiz im allgemeinen und Basels und seiner Region im besonderen;
b) Nimmt die Interessen des gesamten Güterverkehrssektors nach innen und nach aussen wahr;
c) stellt die Bedeutung Basels und anderer schweizerischer Orte und Regionen als Verkehrsknotenpunkt und der Transportbranche als einen wichtigen Wirtschaftszweig des Landes und der Region heraus;
d) bezweckt die Förderung, Entwicklung und Unterstützung des internationalen Verkehrs, des Welthandels und der gemeinsamen Interessen aller in Schiffahrt, Spedition und Transport so- wie im Verkehrshilfsgewerbe Tätigen;
e) der PCB verfolgt seine Ziele durch informative Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen, die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen, deren Zwecke dem seinen entsprechen, und indem er seinem Mitgliederkreis als Form für den Austausch von Ideen, der Gestaltung freundschaftlicher Beziehungen und die Verfolgung gemeinsamer Interessen dient;
f) die Kontaktpflege erfolgt durch regelmässige Lunches oder Dinnners".
g) der PCB ist politisch und konfessionell neutral; es mischt sich nicht in die Arbeit der einzelnen Berufsverbände ein;
h) der PCB kann weitere Propeller Clubs in der Schweiz gründen, fördern und unterstützen.
Artikel 4 Seine Dauer ist unbeschränkt.
 
MITGLIEDSCHAFT, MITGLIEDERKATEGORIEN, AUFNAHME
Artikel 5 Der PCB hat folgende Mitgliederkategorien:
-Ehrenmitglieder
-Aktivmitglieder
-auswärtige Fördermitglieder (non-residents)
-Mitglieder des Advisory Board
-Passivmitglieder
Artikel 6 Der Titel eines Ehrenmitgliedes kann vom Vorstand auf eigene initiative oder auf Vorschlag von mindestens 50% der Mitglieder verliehen werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder; sie sind aber von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
Artikel 7 Aktivmitglied kann werden, wer das 25. Altersjahr zurückgelegt hat, in leitender Position tätig ist und sich zu den Zielen des «Propeller Club Port of Basel» bekennt.
Der Beitritt kann auf Einladung durch den Vorstand oder durch schriftliche Empfehlung eines Mitglieds an den Vorstand unter Benennung von zwei weiteren Referenzen erfolgen.
Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand nach dem 2/3-Prinzip. Die Ablehnung einer Kandidatur erfolgt ohne Angabe von Gründen.
Artikel 8 Auswärtige Fördermitglieder, nach dem Sprachgebrauch des Propeller Club«non-residents» genannt, müssen die gleichen Anforderungen wie Aktivmitglieder erfüllen; ihr Geschäftssitz befindet sich jedoch nicht in der engeren Region, in der der PCB seinen Sitz hat.
Artikel 9 Mitglieder des Advisory Board haben an speziellen Vorstandssitzungen sowie bei der Festlegung des Vortragsprogrammes beratende Stimme.
Artikel 10 Passivmitglieder haben sich aus dem aktiven Berufsleben zurückgezogen und sind im Ruhestand. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder.
 
ORGANE
Artikel 11 Die Organe des PCB sind:
a) die Generalversammlung der Mitglieder
b) der Vorstand (Board of Governors)
c) zweij Revisoren
Artikel 12 Die ordentliche Generalversammlung ist jährlich bis spätestens am 31. Mai abzuhalten; sie erfolgt vorzugsweise vor Beginn oder im Anschluss an ein Monatsdinner.
Eine ausserordentliche Generversammlung ist jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründetes Gesuch von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten einzuberufen. Die Einladungen zur ordentlichen oder zur ausserordentlichen Generalversammlung haben mindestens 10 Tage /Datum der Postaufgabe) vor Abhalten schriftlich zu erfolgen. Die Generalversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
Artikel 13 Die Geschäfte der GV sind:
a) Genehmigung des Protokolls der vorausgegangenen GV;
b) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten;
c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts;
d) Dechargeerteilung an den Vorstand und die Revisoren;
e) Wahlen des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisoren;
f) Festsetzung der Jahresbeiträge;
g) Genehmigung des Voranschlages;
h) Anträge;
i) Änderung der Statuten;
j) Beschlussfassung über Auflösung;
k) Verschiedenes
Artikel 14 Jedes Begehren auf Änderung der Statuten und alle Anträge sind dem Vorstand bis zum 31. lanuar einzureichen.
Artikel 15 Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der an der GV anwesenden Mitglieder.
Artikel 16 Der PCB wird von einem Vorstand/Board of Governors geleitet, der im Interesse des Clubs alle Geschäfte besorgt, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des PCB vorbehalten sind. Er bereitet die Geschäfte der GV vor und führt deren Beschlüsse aus. Er leitet und verwaltet den PCB und vertritt ihn nach aussen. Er erstattet der GV jährlich Bericht über seine Geschäftsführung und legt die Jahresrechnung vor.
Artikel 17 Die Zahl der Vorstandsmitglieder (Governors) beträgt mindestens 6 und höchstens 12. Die GV kann die vom Vorstand bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern im Rahmen der vorgenannten Limite vergrössern oder reduzieren.
Der Vorstand sollte für die wichtigsten Verkehrssparten repräsentativ sein.
Artikel 18 Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der GV auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; alle Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
Der Vorstand ist berechtigt, vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung von sich aus zu ersetzen.
Die Mehrheit der Mitglieder hat das Recht, Vorstandsmitglieder und die Rechnungsrevisoren abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Hierzu ist die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung notwendig.
Artikel 19 Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Kassier
d) Sekretär
e) Governor Press and Public Relations
f) Governor Social Activities
g) Vorstandsmitgliedern (Governors)
Mit Ausnahme des von der GV gewählten Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er bestimmt über die Art der Zeichnung.
Artikel 20 In speziellen Situationen wird der Vorstand eines oder mehrere Mitglieder des Advisory Boards oder ein Vorstandsmitglied mit Sonderaufgaben betrauen. in diesen Fällen haben die Mitglieder des Advisory Boards an den Vorstandssitzungen für den ihnen übertragenen Spezialbereich beratende Stimme.
Artikel 21 Der Vorstand sorgt dafür, dass die Aufgaben seiner Mitglieder klar abgegrenzt sind.
Artikel 22 Der Kassier führt während des Jahres die Finanzgeschäfte, erstellt zur ordentlichen GY ein Budget und erstattet den Rechnungsbericht. Er ist nach Eingang der einzelnen PCB-Mitgliederbeiträge dafür verantwortlich, dass der Beitrag je Mitglied fristgerecht an den Propeller Clubof the United States überwiesen wird.
Artikel 23 Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren auf ein Jahr; diese prüfen alljährlich das gesamte Rechnungswesen des Clubs und haben der GV schriftlich Bericht und Antrag zu stellen. Hat der gleiche Revisor zwei Jahre hintereinander seines Amtes gewaltet, so ist er für 1 Jahr nicht mehr wählbar.
 
FINANZEN
Artikel 24 Die Einnahmen des PCB bestehen aus den Jahresbeiträgen, einem Lunch-/Dinnerzuschlag und freiwilligen Zuwendungen. Von den Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
Die festen Einnahmen des PCB haben die Aufwendungen des Clubs sowie den pro Mitglied an den Propeller Clubof the United States abzuführenden Beitrag zu decken. Allfällige Überschüsse sind zum Nutzen des PCB zu verwenden.
Artikel 25 Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und wird auf den 31. Dezember abgeschlossen. Die Beiträge fur das laufende Jahr sind bis spätestens 31. März, bei Neuaufnahmen innert 3OTagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.
Artikel 26 Für die Verbindlichkeiten des PCB haftet nur das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Crubmitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.
 
STIMM- UND WAHLRECHT
Artikel 27 Sämtliche Mitglieder sind in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts grundsätzliche gleichgestellt.
Sämtliche Mitglieder besitzen das gleiche Stimmrecht.
Mitglieder können sich bei der Ausübung des Stimm- und Wahirechts nicht vertreten lassen.
Artikel 28 Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Stimmenmehr. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen werden durch offenes Händemehr vorgenommen, wenn nicht der Präsident oder die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden geheime Abstimmung verlangen; leere Stimmen gelten bei geheimer Abstimmung als nicht abgegeben.
 
AUSTRITT / AUSSCHLUSS
Artikel 29 Der Austritt aus dem PCB steht jedem Mitglied frei. Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig unter Beachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende. Der Austritt enthebt nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung rückständiger Beiträge. Bereits geleistete Beitragszahlungen werden nicht zurückerstattet.
Artikel 30 Mitglieder, die sich aus irgend einem Grund der Zugehörigkeit zum PCB unwürdig erweisen oder den Statuten zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausgeschlossene hat das Rekursrecht an die nächste GV, die mit einfachem Mehr und in geheimer Abstimmung entscheidet.
Mitglieder, die nach zweimaliger erfolgloser Mahnung mit der Begleichung eines Jahresbeitrages im Rückstand sind, werden ausgeschlossen.
Artikel 31 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben auf ein möglicherweise bestehendes Clubvermögen keinen Anspruch.
 
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32 Der Beschluss zur Auflösung des PCB kann nur in einer speziell zu diesem Zweck einberufenen GV und mit 4/5-Mehrheit aller an- wesenden stimmberechtigen Mitglieder gefasst werden. Die Einladung zu einer solchen GV hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Artikel 33 Ergibt die Liquidation einen Aktivenüberschuss, so beschliesst die GY bei der Auflösung, welche gemeinnützige Institution berücksichtigt werden soll.
last update: 09-Oct-2009