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NAME,
SITZ, ZWECK. DAUER |
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Unter dem Namen «Propeller Club Port
of Basel» (in der Folge PCB für Propeller Club Basel
genannt) wurde am 21. August 1978 ein Verein gegründet,
der die erste schweizerische Sektion des «Propeller Clubof
the United States» bildet.
Für internationalen Gebrauch nennt sich der Club: «Propeller
Clubof the United States, International Port of Basel». |
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2 |
Der PCB hat seinen Sitz ins Basel. |
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3 |
Der PCB
a) bezweckt die Kontaktpflege zwischen leitenden Persönlichkeiten
/ Vertretern der in den Bereichen internationaler Transport, Spedition
und Schiffahrt sowie im Verkehrshilfsgewerbe tätigen Unternehmen der
Schweiz im allgemeinen und Basels und seiner Region im besonderen;
b) Nimmt die Interessen des gesamten Güterverkehrssektors nach innen
und nach aussen wahr;
c) stellt die Bedeutung Basels und anderer schweizerischer Orte und Regionen
als Verkehrsknotenpunkt und der Transportbranche als einen wichtigen Wirtschaftszweig
des Landes und der Region heraus;
d) bezweckt die Förderung, Entwicklung und Unterstützung des
internationalen Verkehrs, des Welthandels und der gemeinsamen Interessen
aller in Schiffahrt, Spedition und Transport so- wie im Verkehrshilfsgewerbe
Tätigen;
e) der PCB verfolgt seine Ziele durch informative Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen,
die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen, deren
Zwecke dem seinen entsprechen, und indem er seinem Mitgliederkreis als
Form für den Austausch von Ideen, der Gestaltung freundschaftlicher
Beziehungen und die Verfolgung gemeinsamer Interessen dient;
f) die Kontaktpflege erfolgt durch regelmässige Lunches oder Dinnners".
g) der PCB ist politisch und konfessionell neutral; es mischt sich nicht
in die Arbeit der einzelnen Berufsverbände ein;
h) der PCB kann weitere Propeller Clubs in der Schweiz gründen, fördern
und unterstützen. |
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4 |
Seine Dauer ist unbeschränkt. |
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MITGLIEDSCHAFT, MITGLIEDERKATEGORIEN, AUFNAHME |
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5 |
Der PCB hat folgende Mitgliederkategorien:
-Ehrenmitglieder
-Aktivmitglieder
-auswärtige Fördermitglieder (non-residents)
-Mitglieder des Advisory Board
-Passivmitglieder |
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6 |
Der Titel eines Ehrenmitgliedes kann vom
Vorstand auf eigene initiative oder auf Vorschlag von mindestens
50% der Mitglieder verliehen werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder; sie sind
aber von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. |
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7 |
Aktivmitglied kann werden, wer das 25. Altersjahr
zurückgelegt hat, in leitender Position tätig ist und
sich zu den Zielen des «Propeller Club Port of Basel» bekennt.
Der Beitritt kann auf Einladung durch den Vorstand oder durch schriftliche
Empfehlung eines Mitglieds an den Vorstand unter Benennung von zwei weiteren
Referenzen erfolgen.
Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand nach dem 2/3-Prinzip. Die
Ablehnung einer Kandidatur erfolgt ohne Angabe von Gründen. |
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8 |
Auswärtige Fördermitglieder, nach
dem Sprachgebrauch des Propeller Club«non-residents» genannt,
müssen die gleichen Anforderungen wie Aktivmitglieder erfüllen;
ihr Geschäftssitz befindet sich jedoch nicht in der engeren
Region, in der der PCB seinen Sitz hat. |
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9 |
Mitglieder des Advisory Board haben an speziellen
Vorstandssitzungen sowie bei der Festlegung des Vortragsprogrammes
beratende Stimme. |
| Artikel
10 |
Passivmitglieder haben sich aus dem aktiven
Berufsleben zurückgezogen und sind im Ruhestand. Sie haben
die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder. |
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ORGANE |
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11 |
Die Organe des PCB sind:
a) die Generalversammlung der Mitglieder
b) der Vorstand (Board of Governors)
c) zweij Revisoren |
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12 |
Die ordentliche Generalversammlung ist jährlich
bis spätestens am 31. Mai abzuhalten; sie erfolgt vorzugsweise
vor Beginn oder im Anschluss an ein Monatsdinner.
Eine ausserordentliche Generversammlung ist jederzeit auf Beschluss des
Vorstandes oder auf schriftlich begründetes Gesuch von mindestens
der Hälfte der Stimmberechtigten einzuberufen. Die Einladungen zur
ordentlichen oder zur ausserordentlichen Generalversammlung haben mindestens
10 Tage /Datum der Postaufgabe) vor Abhalten schriftlich zu erfolgen. Die
Generalversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. |
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13 |
Die Geschäfte der GV sind:
a) Genehmigung des Protokolls der vorausgegangenen GV;
b) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten;
c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts;
d) Dechargeerteilung an den Vorstand und die Revisoren;
e) Wahlen des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisoren;
f) Festsetzung der Jahresbeiträge;
g) Genehmigung des Voranschlages;
h) Anträge;
i) Änderung der Statuten;
j) Beschlussfassung über Auflösung;
k) Verschiedenes |
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14 |
Jedes Begehren auf Änderung der Statuten
und alle Anträge sind dem Vorstand bis zum 31. lanuar einzureichen. |
| Artikel
15 |
Statutenänderungen bedürfen der
Zustimmung von 2/3 der an der GV anwesenden Mitglieder. |
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16 |
Der PCB wird von einem Vorstand/Board of
Governors geleitet, der im Interesse des Clubs alle Geschäfte
besorgt, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des
PCB vorbehalten sind. Er bereitet die Geschäfte der GV vor
und führt deren Beschlüsse aus. Er leitet und verwaltet
den PCB und vertritt ihn nach aussen. Er erstattet der GV jährlich
Bericht über seine Geschäftsführung und legt die
Jahresrechnung vor. |
| Artikel
17 |
Die Zahl der Vorstandsmitglieder (Governors)
beträgt mindestens 6 und höchstens 12. Die GV kann
die vom Vorstand bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern im
Rahmen der vorgenannten Limite vergrössern oder reduzieren.
Der Vorstand sollte für die wichtigsten Verkehrssparten repräsentativ
sein. |
| Artikel
18 |
Der Präsident und die übrigen Mitglieder
des Vorstandes werden von der GV auf die Dauer von 2 Jahren gewählt;
alle Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
Der Vorstand ist berechtigt, vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder
bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung von sich aus zu ersetzen.
Die Mehrheit der Mitglieder hat das Recht, Vorstandsmitglieder und die
Rechnungsrevisoren abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Hierzu
ist die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung notwendig. |
| Artikel
19 |
Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Kassier
d) Sekretär
e) Governor Press and Public Relations
f) Governor Social Activities
g) Vorstandsmitgliedern (Governors)
Mit Ausnahme des von der GV gewählten Präsidenten konstituiert
sich der Vorstand selbst. Er bestimmt über die Art der Zeichnung. |
| Artikel
20 |
In speziellen Situationen wird der Vorstand
eines oder mehrere Mitglieder des Advisory Boards oder ein Vorstandsmitglied
mit Sonderaufgaben betrauen. in diesen Fällen haben die
Mitglieder des Advisory Boards an den Vorstandssitzungen für
den ihnen übertragenen Spezialbereich beratende Stimme. |
| Artikel
21 |
Der Vorstand sorgt dafür, dass die Aufgaben
seiner Mitglieder klar abgegrenzt sind. |
| Artikel
22 |
Der Kassier führt während des Jahres
die Finanzgeschäfte, erstellt zur ordentlichen GY ein Budget
und erstattet den Rechnungsbericht. Er ist nach Eingang der einzelnen
PCB-Mitgliederbeiträge dafür verantwortlich, dass der
Beitrag je Mitglied fristgerecht an den Propeller Clubof the
United States überwiesen wird. |
| Artikel
23 |
Die Generalversammlung wählt jährlich
zwei Rechnungsrevisoren auf ein Jahr; diese prüfen alljährlich
das gesamte Rechnungswesen des Clubs und haben der GV schriftlich
Bericht und Antrag zu stellen. Hat der gleiche Revisor zwei Jahre
hintereinander seines Amtes gewaltet, so ist er für 1 Jahr
nicht mehr wählbar. |
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FINANZEN |
| Artikel
24 |
Die Einnahmen des PCB bestehen aus den Jahresbeiträgen,
einem Lunch-/Dinnerzuschlag und freiwilligen Zuwendungen. Von
den Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
Die festen Einnahmen des PCB haben die Aufwendungen des Clubs sowie den
pro Mitglied an den Propeller Clubof the United States abzuführenden
Beitrag zu decken. Allfällige Überschüsse sind zum Nutzen
des PCB zu verwenden. |
| Artikel
25 |
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und
wird auf den 31. Dezember abgeschlossen. Die Beiträge fur
das laufende Jahr sind bis spätestens 31. März, bei
Neuaufnahmen innert 3OTagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. |
| Artikel
26 |
Für die Verbindlichkeiten des PCB haftet
nur das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der
Crubmitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen. |
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STIMM- UND WAHLRECHT |
| Artikel 27 |
Sämtliche Mitglieder sind in der Ausübung
des aktiven und passiven Wahlrechts grundsätzliche gleichgestellt.
Sämtliche Mitglieder besitzen das gleiche Stimmrecht.
Mitglieder können sich bei der Ausübung des Stimm- und Wahirechts
nicht vertreten lassen. |
| Artikel
28 |
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das
einfache Stimmenmehr. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident
den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen werden durch offenes
Händemehr vorgenommen, wenn nicht der Präsident oder
die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden geheime Abstimmung
verlangen; leere Stimmen gelten bei geheimer Abstimmung als nicht
abgegeben. |
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AUSTRITT / AUSSCHLUSS |
| Artikel
29 |
Der Austritt aus dem PCB steht jedem Mitglied
frei. Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig unter
Beachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres
oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren
Ende. Der Austritt enthebt nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung
rückständiger Beiträge. Bereits geleistete Beitragszahlungen
werden nicht zurückerstattet. |
| Artikel
30 |
Mitglieder, die sich aus irgend einem Grund
der Zugehörigkeit zum PCB unwürdig erweisen oder den
Statuten zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen
werden. Der Ausgeschlossene hat das Rekursrecht an die nächste
GV, die mit einfachem Mehr und in geheimer Abstimmung entscheidet.
Mitglieder, die nach zweimaliger erfolgloser Mahnung mit der Begleichung
eines Jahresbeitrages im Rückstand sind, werden ausgeschlossen. |
| Artikel
31 |
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder
haben auf ein möglicherweise bestehendes Clubvermögen
keinen Anspruch. |
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SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
| Artikel
32 |
Der Beschluss zur Auflösung des PCB
kann nur in einer speziell zu diesem Zweck einberufenen GV und
mit 4/5-Mehrheit aller an- wesenden stimmberechtigen Mitglieder
gefasst werden. Die Einladung zu einer solchen GV hat durch eingeschriebenen
Brief zu erfolgen. |
| Artikel
33 |
Ergibt die Liquidation einen Aktivenüberschuss,
so beschliesst die GY bei der Auflösung, welche gemeinnützige
Institution berücksichtigt werden soll. |